Geschichtliches zur Einwohnerkontrolle
Zwar kannte der Fürst oder sonstige Landherr seine Untertanen kaum je persönlich, doch waren diese schon damals seiner Kanzlei bekannt, dies vor allem wegen der Zehntenabgabe. Bereits im 13. und 14. Jahrhundert fand man urkundlich in landesfürstlichen Kanzleien erste Verzeichnisse von „Steuerrodeln“. Neben dem Staat gab es noch die Kirche mit Herrschaftsgewalt. Diese erstellte ihre Kirchenbücher und führte Pfarrkinderverzeichnisse. In den befestigten Städten wurden Fremde zuweilen an den Stadttoren kontrolliert. Man versuchte damals dem umherziehenden, zum Teil staaten- und heimatlosen Bettelvolk Herr zu werden, unter dem sich aus begreiflichen Gründen viele Gelegenheitsdiebe und Zechpreller befanden.
Nach dem Zusammenbruch der Eidgenossenschaft 1798 und der Einführung der Mediationsverfassung (1803 bis 1813) durch Napoléon, wurde den selbständigen Direktorialkantonen die Verpflichtung auferlegt, militärische Kontingente für den Kriegsdienst auszuheben. Auf verlangen von Napoléon Bonaparte entstand in der Schweiz aufgrund der Mediationsakte und als Grundlage für die militärische Aushebung die hierzu notwendigen „Ansässer-Verzeichnisse“.
In der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wurde im Artikel 45 erstmals die Niederlassungsfreiheit für Schweizer festgehalten (heute: BV, Art. 24). Die Anfänge der polizeilichen Meldepflicht und die Schaffung der ersten Einwohnerkontrollen lassen sich in jene Zeit zurückverfolgen. Es entstanden die kantonalen Niederlassungsgesetze und Verordnungen. Neben der Niederlassung für Schweizer wurde auch der Aufenthalt anerkannt. Das in Artikel 47 der damaligen Bundesverfassung angekündigte Gesetz zur Unterscheidung zwischen Niederlassung und Aufenthalt wurde allerdings nie erlassen. Daher entstanden unterschiedliche kantonale oder gar kommunale Vorschriften über das Melderecht. Die Praxis für die Regelung zwischen Niederlassung und Aufenthalt richtet sich daher bis heute nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes.
Im Verlaufe des Krieges 1914 bis 1918 sah sich die Schweiz immer mehr genötigt, die bisher geltende Rechtsgleichheit zwischen Schweizern und Ausländern einzuschränken. Um nicht Sammelplatz und Operationsbasis fragwürdiger Existenzen, von Deserteuren, Refraktären, Schiebern und Schmuggler zu werden, griff der Bundesrat im Jahre 1916 erstmals ein und erliess den Beschluss über die fremden „Deserteure und Refraktäre in der Schweiz“. Auf dem Höhepunkt des Krieges und aufgrund der misslichen Versorgungslage, wurden in unser Land hineinströmende Ausländer erstmals zur Einholung eines Einreisevisums verpflichtet. Zum Schutze an der Grenze und zur Kontrolle der Fremden im Innern des Landes erliess der Bund gegen Ende des ersten Weltkrieges die „Verordnung über die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919“. Das erste Gesetz über „Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer“ wurde durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925 genehmigt.
Mit den kantonalen Regelungen betreffend den Meldeverhältnissen bei Niederlassung und Aufenthalt für Schweizer und des Kontroll- und Meldewesens des Bundes für Ausländer, sowie der dazugehörenden kantonalen Ausführungserlasse, erhöhte sich die Anforderung an die Einwohnerkontrollen beträchtlich. Die unterschiedlichen Ausführungen des Meldewesens in den Kantonen und Städten verlangte immer mehr nach einem Praxis-Austausch zwischen den Einwohnerkontrollen. Am 29. Mai 1949 wurde dafür die „Schweizerische Vereinigung der Chefbeamten der kommunalen Einwohnerkontrollen“ gegründet. Daraus ist der „Schweizerische Verband der Einwohnerkontrollen (SVEK)“ geworden, welcher jeweils vom Bund bei Gesetzgebungsverfahren oder zur Klärung von Verfahrensfragen angehört oder zur direkten Mitwirkung aufgefordert wird. Der SVEK versucht dabei, eine möglichst einheitliche, gesamtschweizerische Praxis für die Regelung der Meldeverhältnisse und dadurch eine geschmeidige Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Kantonen zu erreichen.
Walter Huwyler, ehem. Direktor Bevölkerungsamt Stadt Zürich , Präsident SVEK 1992 bis 2002
Januar 2005
Die Einwohnerdienste im 21. Jahrhundert
Hauptaufgabe der Einwohnerdienste ist nach wie vor die korrekte Registerführung. Diese Aufgabe hat mit der Einführung des Registerharmonisierungsgesetzes per 1. Januar 2006 an Bedeutung gewonnen. Ziel der Registerharmonisierung ist, die Einwohnerregister in den Gemeinden sowie die grossen Personenregister des Bundes im Zivilstands-, Ausländer- und Flüchtlingsbereich zu harmonisieren. Einheitliche Merkmale ermöglichen einen einfachen Datenaustausch zwischen den Registern, verbesserte Auswertungen und tragen zu einer schnelleren Verbreitung von e-Government bei.
Am 31.12.2010 ging die erste registergestützte Volkszählung reibungslos über die Bühne und die Arbeiten der Registerharmonisierung sind weitgehend abgeschlossen (Stand Juni 2011). Damit verfügen die Einwohnerdienste über Register mit Daten in einer hohen Qualität. Sie können dadurch ihre Drehscheibenfunktion für Personendaten innerhalb der Gemeinde noch professioneller wahrnehmen.
Veränderungen in Gesellschaft und Verwaltung haben dazu geführt, dass sich auch das Tätigkeitsgebiet der Einwohnerkontrollen gewandelt hat. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben und ein neues Verständnis für Kundenfreundlichkeit liessen aus der alten Einwohnerkontrolle vielerorts "Stadtbüros" oder "Bevölkerungsdienste" entstehen. Dieser Entwicklung konnte sich der Verband nicht verschliessen und hat dies auch gegenüber seinen Partnern und der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht: An der 61. Generalversammlung 2010 in Zug haben die Mitglieder die Namensänderung (in "Verband Schweizerischer Einwohnerdienste VSED") verabschiedet.
Stephan Wenger, Leiter Einwohneramt Stadt St.Gallen, Präsident VSED 2008 bis 2015
Juni 2011